(Stuttgart) Betriebsratsarbeit ist ein Ehrenamt. Trotzdem dürfen Betriebsratsmitglieder durch ihre Tätigkeit finanziell nicht schlechtergestellt werden. Doch welches Gehalt steht ihnen zu? Und wie entwickelt sich die Vergütung, wenn ein Betriebsratsmitglied über Jahre ganz oder teilweise für seine Tätigkeit freigestellt ist? 

Die Rechtslage erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Die Betriebsratsvergütung sorgt in Unternehmen immer wieder für Diskussionen. Einerseits dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt werden. Andererseits dürfen sie gerade wegen ihrer Betriebsratstätigkeit auch keine finanziellen Vorteile erhalten.

Das klingt zunächst einfach. In der Praxis ist die richtige Vergütung jedoch häufig kompliziert. Besonders schwierig wird es bei langjährig freigestellten Betriebsratsmitgliedern und der Frage, wie sich deren berufliche Entwicklung ohne Betriebsratsamt vermutlich gestaltet hätte.

Seit 2024 enthält das Betriebsverfassungsgesetz hierzu zusätzliche Regelungen. Doch auch danach bleiben wichtige Fragen offen.

Betriebsratsarbeit ist ein Ehrenamt – das Gehalt läuft trotzdem weiter

Der Ausgangspunkt findet sich in § 37 Abs. 1 BetrVG: Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Betriebsratsmitglieder ihre Betriebsratsarbeit in ihrer Freizeit oder ohne Bezahlung erledigen müssen.

Ist Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit erforderlich, muss der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit befreien – ohne Minderung des Arbeitsentgelts.

Es gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip.

Vereinfacht gesagt muss ein Betriebsratsmitglied finanziell grundsätzlich so gestellt werden, als hätte es anstelle der Betriebsratsarbeit seine normale berufliche Tätigkeit ausgeübt.

Welche Vergütung erhält ein Betriebsratsmitglied während der Freistellung?

In vielen Fällen ist die Berechnung einfach. Das Betriebsratsmitglied erhält sein normales Gehalt weiter.

Schwieriger wird es bei variablen Vergütungsbestandteilen.

Hätte der Beschäftigte ohne die Betriebsratstätigkeit beispielsweise Überstunden geleistet oder bestimmte Zulagen erhalten, können auch diese bei der Vergütung berücksichtigt werden.

Entscheidend ist deshalb immer die Frage:

Was hätte das Betriebsratsmitglied verdient, wenn es anstelle der Betriebsratsarbeit seiner normalen Tätigkeit nachgegangen wäre?

In der Praxis kann deshalb eine Art fiktive Vergleichsberechnung erforderlich werden.

Betriebsratsmitglieder dürfen finanziell nicht benachteiligt werden

Besonders wichtig ist § 78 BetrVG. Danach dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

Das betrifft auch ihre berufliche Entwicklung.

Denn gerade bei langjährig freigestellten Betriebsratsmitgliedern entsteht ein Problem: Wer mehrere Jahre nicht mehr in seinem ursprünglichen Beruf arbeitet, kann dort naturgemäß keine tatsächlichen Beförderungen oder Karriereschritte durchlaufen.

Das Betriebsratsamt darf aber nicht dazu führen, dass die Gehaltsentwicklung dauerhaft stehen bleibt.

Deshalb muss unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden, wie sich die berufliche Entwicklung ohne das Betriebsratsamt voraussichtlich gestaltet hätte.

Vergleichbare Arbeitnehmer spielen eine entscheidende Rolle

Eine wichtige Regel enthält § 37 Abs. 4 BetrVG.

Danach darf das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds nicht geringer sein als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

Damit stellt sich eine entscheidende Frage:

Mit wem muss das Betriebsratsmitglied verglichen werden?

Seit der gesetzlichen Klarstellung im Jahr 2024 ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt werden die vergleichbaren Arbeitnehmer bestimmt.

Eine spätere Neubestimmung ist möglich, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht.

Arbeitgeber und Betriebsrat können außerdem in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren vereinbaren, mit dem vergleichbare Arbeitnehmer bestimmt werden.

Was bedeutet „betriebsübliche berufliche Entwicklung“?

Nicht jede theoretisch mögliche Karriere muss bei der Betriebsratsvergütung berücksichtigt werden.

Entscheidend ist vielmehr, welche Entwicklung betriebsüblich gewesen wäre.

Dafür wird betrachtet, wie sich vergleichbare Beschäftigte im Unternehmen tatsächlich entwickelt haben. Haben vergleichbare Arbeitnehmer beispielsweise regelmäßig eine bestimmte Position erreicht und entsprechend mehr verdient, kann dies auch für die Vergütung des Betriebsratsmitglieds relevant werden.

Das soll verhindern, dass die Übernahme eines Betriebsratsamtes zum Karriere- und Gehaltsnachteil wird.

Gleichzeitig darf einem Betriebsratsmitglied aber keine Karriere zugerechnet werden, die ohne das Amt lediglich theoretisch möglich gewesen wäre.

Darf ein Betriebsratsmitglied auch mehr verdienen?

Ja. § 37 Abs. 4 BetrVG legt keine absolute Obergrenze für die Vergütung fest.

Neben dieser Vorschrift muss auch das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot aus § 78 BetrVG berücksichtigt werden.

Seit 2024 stellt § 78 BetrVG ausdrücklich klar, unter welchen Voraussetzungen eine höhere Vergütung nicht als unzulässige Begünstigung gilt. Entscheidend ist unter anderem, ob das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen und Kriterien für die entsprechende Vergütung erfüllt.

Damit soll eine angemessene berufliche Entwicklung ermöglicht werden, ohne dass das Betriebsratsamt selbst zum Grund für eine Gehaltserhöhung wird.

Warum die Betriebsratsvergütung für Arbeitgeber heikel ist

Das Thema birgt für Arbeitgeber Risiken in beide Richtungen.

Eine zu niedrige Vergütung kann gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Das Betriebsratsmitglied kann dann unter Umständen eine höhere Vergütung verlangen.

Eine zu hohe Vergütung kann dagegen eine unzulässige Begünstigung darstellen.

Welche Konsequenzen das haben kann, zeigte insbesondere die Diskussion um die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern bei Volkswagen. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich 2023 sogar mit der Frage, ob überhöhte Betriebsratsvergütungen eine strafbare Untreue darstellen können.

Die Entscheidung führte in vielen Unternehmen zu erheblicher Unsicherheit und teilweise auch zu Gehaltskürzungen bei Betriebsratsmitgliedern.

Der Gesetzgeber reagierte darauf 2024 mit Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Ziel war es, Arbeitgebern und Betriebsräten mehr Rechtssicherheit zu geben.

Zählen Fähigkeiten, die man als Betriebsrat erwirbt?

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt weiter konkretisiert.

Mit Urteil vom 13. August 2025 (7 AZR 174/24) beschäftigte sich das BAG mit der Frage, welche während der Betriebsratstätigkeit erworbenen Fähigkeiten bei einer hypothetischen beruflichen Entwicklung berücksichtigt werden können.

Dabei ist zu unterscheiden.

Nicht jede Fähigkeit, die ein Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit entwickelt, darf automatisch zu einer höheren Vergütung führen. Insbesondere Kompetenzen, die unmittelbar aus der Betriebsratstätigkeit selbst resultieren, dürfen nicht einfach zum Anlass genommen werden, das Betriebsratsmitglied besser zu vergüten.

Andererseits kann eine während der Amtszeit tatsächlich erworbene Qualifikation relevant werden, wenn sie auch außerhalb des Betriebsratsamtes für eine konkrete berufliche Position von Bedeutung ist.

Auch hier zeigt sich: Entscheidend ist nicht das Betriebsratsamt, sondern die hypothetische berufliche Entwicklung des Beschäftigten.

Betriebsratsvergütung sollte regelmäßig überprüft werden

Gerade bei langjährig freigestellten Betriebsratsmitgliedern reicht es nicht aus, einmal eine Vergleichsgruppe festzulegen und die Vergütung anschließend über Jahre unverändert fortzuführen.

Arbeitgeber sollten regelmäßig prüfen, wie sich die maßgeblichen Vergleichspersonen entwickelt haben und ob sich daraus Auswirkungen auf die Betriebsratsvergütung ergeben.

Auch Betriebsräte sollten die Entwicklung im Blick behalten. Bleibt die eigene Vergütung über Jahre unverändert, während vergleichbare Beschäftigte regelmäßig Gehalts- oder Karriereschritte machen, kann eine Überprüfung sinnvoll sein.

Eine transparente und nachvollziehbare Dokumentation hilft beiden Seiten, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Fazit: Betriebsratsarbeit darf weder finanzieller Vorteil noch Nachteil sein

Die Grundidee der Betriebsratsvergütung ist einfach: Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Wer es übernimmt, soll dadurch aber weder finanziell schlechter- noch bessergestellt werden.

Gerade bei langjährig freigestellten Betriebsratsmitgliedern kann die Umsetzung dieses Grundsatzes jedoch schwierig sein. Vergleichsgruppen, betriebsübliche Entwicklungen und hypothetische Karriereverläufe müssen sorgfältig bestimmt und dokumentiert werden.

Für Arbeitgeber geht es dabei nicht nur darum, Nachzahlungsansprüche zu vermeiden. Auch eine ungerechtfertigt hohe Vergütung kann rechtliche Risiken verursachen. Betriebsratsmitglieder wiederum sollten darauf achten, dass ihr Engagement nicht zu einem dauerhaften Gehalts- oder Karrierenachteil führt

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Volker Görzel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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