(Stuttgart) Viele Arbeitnehmer fragen sich: Gibt es in der Probezeit Sonderkündigungsschutz? Besonders, wenn es um die Gründung eines Betriebsrats geht, ist die Verunsicherung groß.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat jetzt klargestellt: Während der Probezeit gilt kein Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Der Fall: Sicherheitsmitarbeiter wollte Betriebsrat gründen
Ein Arbeitnehmer begann am 7. März 2024 als Sicherheitsmitarbeiter. Nur sechs Tage später ließ er notariell bestätigen, dass er die Gründung eines Betriebsrats plane. Kurz darauf schrieb er seiner Arbeitgeberin, fragte nach einem bestehenden Betriebsrat und kündigte an, eine Betriebsversammlung einzuberufen.
Die Reaktion der Arbeitgeberin: Kündigung innerhalb der Probezeit.
Der Mitarbeiter klagte und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG, der sogenannte „Vorfeld-Initiatoren“ einer Betriebsratswahl schützt.
Erste Instanz gab dem Arbeitnehmer Recht
Das Arbeitsgericht stellte sich zunächst auf die Seite des Arbeitnehmers. Begründung: Die Voraussetzungen – notarielle Erklärung und Vorbereitungshandlungen – seien erfüllt. Eine Frist, wann der Schutz geltend gemacht werden muss, gebe es nicht.
LAG München kippt die Entscheidung
Das LAG München sah die Sache anders. Das Gericht entschied:
- Kein Sonderkündigungsschutz in den ersten sechs Monaten – also während der Probezeit.
- Recht verwirkt – weil der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin nicht rechtzeitig über die notarielle Erklärung informiert hatte.
Damit wurde die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Hintergrund: Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG
Der Sonderkündigungsschutz wurde 2021 mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeführt. Ziel: Arbeitnehmer zu schützen, die einen Betriebsrat gründen wollen.
Aber:
- Schutz gilt nur bis zur Einladung zur ersten Wahlversammlung, maximal drei Monate.
- Gilt nicht in der Probezeit, so das LAG München.
- Kündigungen aus wichtigem Grund oder betriebsbedingte Kündigungen bleiben möglich.
Fazit für Arbeitnehmer und Betriebsräte
Das Urteil zeigt: Während der Probezeit gibt es keinen Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer. Wer in dieser Zeit eine Kündigung erhält, kann sich in der Regel nicht auf § 15 Abs. 3b KSchG berufen.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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