Mutterschutz schützt – auch außerhalb der Schutzfristen
(Stuttgart) Viele Arbeitnehmerinnen denken beim Mutterschutz nur an die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Doch das Mutterschutzgesetz geht weiter. Es schützt auch außerhalb dieser Fristen. Zum Beispiel dann, wenn ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausspricht.
Wie es mit dem Mutterschutz rechtlich aussieht, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
- Keine finanziellen Nachteile wegen der Schwangerschaft.
Was ist Mutterschutzlohn?
Darf oder kann eine Schwangere wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise nicht arbeiten, entsteht ein Anspruch auf Mutterschutzlohn.
Wichtig:
- Mutterschutzlohn ≠ Mutterschaftsgeld
- Mutterschutzlohn gilt außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen
- Mutterschaftsgeld gilt innerhalb der Schutzfristen
Wer zahlt den Mutterschutzlohn?
Ganz eindeutig: der Arbeitgeber.
Aber:
Der Arbeitgeber bleibt nicht auf den Kosten sitzen. Die Krankenkasse erstattet ihm den Mutterschutzlohn zu 100 %.
Für Arbeitnehmerinnen heißt das:
- volles Gehalt
- steuer- und sozialversicherungspflichtig
- keine finanziellen Einbußen
Wann besteht Anspruch auf Mutterschutzlohn?
Ein Anspruch entsteht, wenn die Arbeitnehmerin wegen des Beschäftigungsverbots:
- gar nicht mehr arbeiten darf
- nur noch eingeschränkt arbeiten kann
- auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird
Voraussetzung ist immer:
- Das Beschäftigungsverbot ist der Grund für den Arbeitsausfall.
Wann besteht kein Anspruch?
Kein Mutterschutzlohn wird gezahlt, wenn der Arbeitsausfall andere Ursachen hat, zum Beispiel:
- Urlaub
- Krankheit
- unbezahlter Sonderurlaub
Entscheidend ist die Ursache. Nicht die Schwangerschaft allein, sondern das Beschäftigungsverbot muss ausschlaggebend sein.
- Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit – ein heikles Thema
Was passiert, wenn Kurzarbeit und Beschäftigungsverbot zusammenfallen?
Die Verwaltung sagt:
– Kurzarbeit liegt nicht in der Verantwortung der Schwangeren.
- Der Anspruch auf Mutterschutzlohn bleibt bestehen.
Ältere Rechtsprechung sah das anders. Aktuelle höchstrichterliche Klarheit fehlt bislang.
Ergebnis:
- Einzelfallprüfung ist dringend zu empfehlen.
Wie hoch ist der Mutterschutzlohn?
Grundsatz:
Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten drei
Monate vor Beginn der Schwangerschaft.
Beispiel:
Beginn der Schwangerschaft: 24. April:
Berechnungszeitraum: Januar bis März
Sonderfälle bei der Berechnung
Andere Zeiträume gelten, wenn:
- das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Schwangerschaft startete
- das Arbeitsverhältnis kürzer als drei Monate bestand
- im Referenzzeitraum unverschuldete Fehlzeiten vorlagen
Diese Zeiten werden dann angepasst oder ausgeklammert.
Was zählt zum Arbeitsentgelt?
Zum Mutterschutzlohn gehören:
- Grundgehalt
- Sachbezüge (z. B. Dienstwagen)
- vermögenswirksame Leistungen
- qualifikationsbezogene Zulagen
Nicht dazu gehören:
- Aufwendungsersatz
- Essenszuschüsse
- leistungsbezogene Erschwerniszulagen
Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben bei der Berechnung außen vor.
Provisionen trotz Beschäftigungsverbot?
Ja, das kann möglich sein.
Wenn Provisionen erst während des Beschäftigungsverbots fällig werden, können sie zusätzlich zum Mutterschutzlohn auszuzahlen sein.
Auch hier gilt:
Rechtliche Prüfung lohnt sich.
Wichtig zu wissen: Wann liegt ein Beschäftigungsverbot vor?
Maßgeblich sind:
- der Gesundheitszustand der Schwangeren
- die konkrete Tätigkeit
Dabei spielt es keine Rolle,
- ob körperliche oder psychische Belastungen vorliegen
- ob das Verbot mündlich oder schriftlich ausgesprochen wird
Entscheidend ist allein:
- Die Arbeit gefährdet Mutter oder Kind.
- Fazit:
Der Gesetzgeber schützt Schwangere konsequent.
Aber: Gerade bei Kurzarbeit, Provisionen oder Sonderkonstellationen wird es schnell kompliziert.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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