Digital Native“ in der Stellenanzeige: 7.500 € Entschädigung für Altersdiskriminierung! 

(Stuttgart) Wer in Jobanzeigen nach „Digital Natives“ sucht, riskiert Ärger – und zwar teuer. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat klargestellt: Solche Formulierungen können ältere Bewerber benachteiligen. Im konkreten Fall gab es dafür 7.500 Euro Entschädigung.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Was war passiert? Bewerbung abgelehnt – wegen des Alters?

Ein Sportartikelunternehmen suchte im April 2023 einen „Manager Corporate Communication (m/w/d)“. In der Stellenanzeige stand: 

„Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, datengetriebener PR und Bewegtbild zu Hause.“Ein Diplom-Wirtschaftsjurist, geboren 1972, fühlte sich angesprochen – und bewarb sich. Die Antwort: eine Absage per Mail. Doch dabei blieb es nicht.

Der Vorwurf: Altersdiskriminierung nach dem AGG

Der Bewerber vermutete: Die Absage lag nicht an seinen Qualifikationen – sondern an seinem Geburtsjahr. Über 50 Jahre alt zum Zeitpunkt der Bewerbung, sah er sich benachteiligt. Seine Begründung: Wer „Digital Natives“ sucht, will junge Leute. Ältere Bewerber – sogenannte „Digital Immigrants“ – würden systematisch ausgeschlossen.

Forderung: 37.500 Euro Entschädigung!

Der Mann forderte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 AGG – und zwar in Höhe von 37.500 Euro. Seine Argumentation: Die Formulierung in der Anzeige stelle klar auf das Alter ab. Es gehe dem Arbeitgeber nicht um Fachwissen, sondern um Jugend.

Der Arbeitgeber kontert – doch das Gericht sieht das anders 

Das Unternehmen widersprach: Der Bewerber sei überqualifiziert gewesen. Außerdem fehle der Bezug zum Thema Sport. Das Alter habe keine Rolle gespielt. Der Begriff „Digital Native“ sollte nur die geforderten Fähigkeiten beschreiben – unabhängig vom Alter.

Doch das reichte dem Gericht nicht.

Klares Urteil: „Digital Native“ ist ein Altersmerkmal

Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Bewerber recht – zumindest teilweise. Die Bezeichnung „Digital Native“ sei ein Hinweis auf Altersdiskriminierung. Zwar erhielt der Kläger nicht die geforderten 37.500 Euro, aber immerhin 7.500 Euro – rund 1,5 Bruttomonatsgehälter.

Berufung bestätigt: Auch das Landesarbeitsgericht sagt: Diskriminierung!

Das LAG Baden-Württemberg schloss sich dem Urteil an. Die Begründung: Der Begriff „Digital Native“ wird allgemein mit der jungen Generation verbunden – also mit Menschen, die von klein auf mit digitalen Medien aufgewachsen sind. Wer diesen Begriff verwendet, sendet ein klares Signal – und schließt ältere Bewerber aus.

Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber: So vermeiden Sie teure Fehler

Ob der Begriff „Digital Native“ auch Menschen meint, die um 1980 geboren sind? Das ließ das Gericht offen. Klar ist aber: Wer vor 1980 geboren ist, gehört laut Gericht definitiv nicht zur Gruppe der „Digital Natives“. 

Die Lehre daraus: Wer technikaffine Mitarbeiter sucht, sollte lieber konkret beschreiben, welche Fähigkeiten gewünscht sind – ohne dabei auf Generationenzugehörigkeit oder Lebensalter anzuspielen.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstaufenring 57 a
50674 Köln
Telefon: 0221/ 29 21 92 0         Telefax: 0221/ 29 21 92 25
goerzel@hms-bg.de                 www.hms-bg.de