(Kiel) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass dem Werkunternehmer nach (berechtigter) Werkvertragskündigung ein Wahlrecht bezüglich der Mängelbeseitigung zusteht.
Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene–Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Pressemitteilung des BGH zu seinem Urteil vom 16. April 2025 – Az.: VII ZR 236/23:
Leitsätze des BGH-Urteils vom 16.04.2025 – VII ZR 236/23:
- Nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. durch den Unternehmer kann dieser nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen. Einer erneuten Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der Mängelbeseitigung bedarf es nicht.
- Der nach Kündigung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. bestehende Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung ist für den Fall, dass der Unternehmer (auch) die Mängelbeseitigung wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung ablehnt, in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB um den auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen. Die Kürzung ist dabei ausgehend von der vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile zu schätzen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen.
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Bauunternehmerin, forderte vom Beklagten, dem Auftraggeber, die Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 7.668,28 € sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte hatte die Klägerin 2015 mit der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems für sein Mehrfamilienhaus beauftragt. Nach Ausführung der Arbeiten und Erstellung der Schlussrechnung rügte der Beklagte Mängel. Die Klägerin forderte daraufhin eine Bauhandwerkersicherung, die nicht geleistet wurde, und kündigte schließlich den Vertrag.
Tragende Entscheidungsgründe:
Der BGH entschied, dass der Unternehmer nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung die Wahl hat, Mängel zu beseitigen oder die Beseitigung abzulehnen. Eine erneute Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung ist nicht erforderlich. Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung ist um den Wertanteil der Mängel zu kürzen.
Neuerungen/Klärungen:
Das Urteil klärt, dass eine erneute Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der Mängelbeseitigung nicht notwendig ist. Zudem wird klargestellt, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers bei Ablehnung der Mängelbeseitigung um den Wertanteil der Mängel zu kürzen i
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.
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Helene – Monika Filiz
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