(Kiel) Das zum 01.01.2018 normierte neue Bauvertragsrecht hat eine Fülle von Änderungen und Neuerungen der Rechtslage bedingt.

Eine besonders beachtliche Neuerung, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, stellt die Normierung des Architektenvertrages dar. Insoweit wird der Architekten- und Ingenieurvertrag erstmalig als neuer Vertragstypus in das BGB durch § 650 p BGB eingeführt.

Die Bestimmung des § 650 p BGB ist derart gestaltet, als dass zwischen der Leistungs- bzw. Umsetzungsphase in § 650 p Abs. 1 BGB einerseits und der Zielfindungsphase nach § 650 p Abs. 2 BGB andererseits unterschieden wird.

§ 650 p Abs. 1 BGB bestimmt für die Leistungs- bzw. Umsetzungsphase, dass der Unternehmer verpflichtet wird, diejenigen Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. § 650 p Abs. 1 BGB geht insoweit – wie aus dem Wortlaut der Norm ersichtlich – von einem abgeschlossenen Architekten- oder Ingenieurvertrag aus.

Demgegenüber normiert § 650 p Abs. 2 BGB die Fallkonstellation, dass die Parteien noch keine Vereinbarung hinsichtlich der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele getroffen haben. In diesem Fall hat der Unternehmer nach § 650 p Abs. 2 S. 1 BGB eine Planungsgrundlage zum Zwecke der Ermittlung der Ziele zu erstellen. Der Unternehmer hat gemäß § 650 p Abs. 2 S. 2 BGB diese Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zum Zwecke der Zustimmung dem Auftraggeber vorzulegen.

Sofern die Parteien Einigung über die Planungsgrundlage, unter Berücksichtigung der Kosteneinschätzung erzielt haben, ist die Zielfindungsphase im Sinne des § 650 p Abs. 2 BGB beendet. Insofern werden in der Folgezeit die gegenseitigen Leistungspflichten nach Maßgabe des § 650 p Abs. 1 BGB bestimmt.

Für den Fall, dass der Besteller die Zustimmung zur Planungsgrundlage und Kostenschätzung verweigert, muss ein differenziertes Vorgehen erfolgen.

Für den Fall, dass die Zustimmungsverweigerung ohne berechtigte Gründe erfolgt, steht dem Unternehmer nach Maßgabe des § 650 r Abs. 2 BGB ein Kündigungsrecht zu. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen werden nach § 650 r Abs. 3 BGB vergütet.

Beruht die verweigerte Zustimmung des Auftraggebers demgegenüber auf berechtigten Gründen, beispielsweise einer mangelhaften Planungsgrundlage oder einer fehlerhaften Kosteneinschätzung, so steht dem Unternehmer dieses Kündigungsrecht – selbstverständlich – nicht zu. Ansonsten wäre der Unternehmer im Hinblick auf seine mangelhaften Planungsleistungen privilegiert.

Bei der Zustimmungserklärung des Bestellers handelt es sich um eine Obliegenheit, so dass derselbe diese ohne Grund verweigern kann. Eine verweigerte Zustimmung stellt in diesem Sinne keine Pflichtverletzung dar. Demzufolge kann der Unternehmer aus der verweigerten Zustimmungserklärung des Bestellers auch keine Schadensersatzverpflichtung ableiten.

Bezüglich des Architekten- und Ingenieurvertrages, welcher als Unterfall des Werkvertrages anzusehen ist, erfolgte eine ausdrückliche gesetzliche Definition in § 650 q BGB welche Normen des Werkvertragsrechts anwendbar sind. Demnach gelten nach § 650 q Abs. 1 die Normen des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650 b, 650 e bis 650 h BGB entsprechend, soweit sich aus den Untertiteln selbst nicht etwas anderweitiges ergibt.

Im Hinblick auf mögliche Vergütungsanpassungen für Anordnungen nach Maßgabe des § 650 b Abs. 2 BGB gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gültigen Fassung, soweit infolge er Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen von der HOAI erfasst werden. Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für den Mehr- oder Minderaufwand frei vereinbar. Sofern die Parteien keine Vereinbarung treffen, wird § 650 c BGB entsprechend angewandt.

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.

 

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Helene – Monika Filiz
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Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

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