(Kiel) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass ein Automobilhersteller sich nicht deshalb von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung entlasten kann, weil eine EG-Typgenehmigung vorliegt
Zudem hindert das Unionsrecht weder daran, dass auf den Schadensersatzbetrag, der dem Erwerber geschuldet wird, ein Betrag angerechnet wird, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht, noch, dass diese Entschädigung auf einen Betrag begrenzt wird, der 15 % des Kaufpreises entspricht, sofern diese Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt.
Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des EuGH vom 1.08.2025 in der Rechtssache C-666/23 | Volkswagen (Anspruch auf angemessene Entschädigung).
Zwei Käufer von Dieselfahrzeugen des Automobilherstellers Volkswagen verlangen vor einem deutschen Gericht Schadensersatz von Volkswagen, weil diese Fahrzeuge mit einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet seien.
Dabei handelt es sich um eine Software, die gemeinhin als „Thermofenster“ bezeichnet wird und mit der ab einer Außentemperatur von 10 °C die Abgasrückführung verringert wird. Dies hat zur Folge, dass die Stickoxidemissionen steigen. In einem der beiden Fahrzeuge war diese Software von an Anfang an eingebaut, in dem anderen wurde sie im Rahmen eines Fahrzeugsoftware-Updates aufgespielt.
In Anbetracht des Vorbringens von Volkswagen einerseits und des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 andererseits, wonach sich ein Automobilhersteller zur Entlastung von seiner Haftung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung berufen kann, hat das mit den Rechtsstreitigkeiten befasste deutsche Gericht dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts vorgelegt.
Erstens antwortet der Gerichtshof, dass sich ein Automobilhersteller nicht dadurch von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung befreien kann, dass für den Fahrzeugtyp oder die Einrichtung selbst von der zuständigen nationalen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde.
Die EG-Typgenehmigung bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass die zuständige nationale Behörde die Einschätzung des Automobilherstellers zur angeblichen Zulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt hat.
Zweitens stellt der Gerichtshof klar, dass die Haftung des Automobilherstellers sowohl dann gilt, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung bei der Herstellung des Fahrzeugs eingebaut wurde, als auch dann, wenn sie später eingebaut wurde.
Drittens hindert das Unionsrecht grundsätzlich nicht daran, auf den Schadensersatzbetrag, der dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs geschuldet wird, dem durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist, einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht.
Grundsätzlich steht es auch einer Begrenzung dieser Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs entspricht, nicht entgegen.
Allerdings ist darauf zu achten, dass diese Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt. Es ist daher Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, gegebenenfalls zu prüfen, ob die Anrechnung des Vorteils und die fragliche Beschränkung eine solche angemessene Entschädigung gewährleisten können.
Schmidt-Strunk empfahl, dies beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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