(Worms) In dem Strafverfahren gegen Ex-FC Bayern-Fußballer Breno hat die 12. Strafkammer des Landgerichts München I in der Sitzung vom 04.07.2012 das Urteil verkündet. Breno wurde wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Ferner hat die Strafkammer den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt.

Darauf verweist der Münchner Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht Dr. Klaus Höchstetter, Landesregionalleiter „Bayern” des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 4.07.2012.

Zur Begründung hat die Strafkammer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Strafkammer davon überzeugt, dass der Brand, der zur völligen Zerstörung des Gebäudes geführt hat, kurz nach Mitternacht entstanden ist und vom Angeklagten gelegt wurde. Das vom Angeklagten und seiner Familie bewohnte Haus stand binnen sehr kurzer Zeit lichterloh in Flammen. Nur durch den sehr raschen Einsatz der Feuerwehr konnte ein Übergreifen des Brandes auf die Nachbargebäude verhindert werden. Als Täter kommt zur Überzeugung der Strafkammer nur der Angeklagte in Betracht. Das Motiv sieht die Strafkammer in der verzweifelte Lage des Angeklagten, der verletzungsbedingt lange Zeit nicht spielen konnte und dem eine weitere Operation bevorstand. Diese Situation hat in Kombination mit Alkohol und Medikamenteneinnahme zu der Tat geführt.

Aus diesen Gründen ist die Strafkammer auch davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur Tatzeit wegen des Vorliegens einer krankhaften seelischen Störung nur vermindert schuldfähig war und hat den Strafrahmen (von 1 Jahr bis zu 15 Jahren) gemildert (von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten).

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer berücksichtigt, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte noch sehr jung ist und im Hinblick auf seine bisherige Lebensführung eine erhöhte Haftempfindlichkeit vorliegt. Außerdem hat der Angeklagte die Nachbarn verständigt, um sie vor der Gefahr zu warnen.

Andererseits befanden sich die Nachbarn in erheblicher Gefahr, da das Haus rasend schnell lichterloh gebrannt hat und es nur der relativ windstillen und feuchten Wetterlage zu danken war, dass die Feuerwehr ein Übergreifen auf die Nachbargebäude verhindern konnte. Auch der entstandene und mit circa 1 Million Euro sehr hohe Sachschaden war zu berücksichtigen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Dr. Höchstetter riet grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.

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