(Kiel) Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hinweis auf die entsprechende Pressemitteilung des Finanzgerichts (FG) Köln vom 26.01.2026 zu seinem Urteil vom 10.09.2025 (Az. 3 K 194/23).

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Dabei stellte er die Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser begehrt die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungssteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat urteilte, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellten, auf die die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent anzuwenden sei. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Senats – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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Jörg Passau

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