(Stuttgart) Über sechs Jahre war Hündin Lori eine stille Begleiterin ihrer Besitzerin am Arbeitsplatz. Ganz friedlich lag sie im Büro – und sogar still im Gerichtssaal, als über ihre berufliche Zukunft entschieden wurde. Doch nun zieht der Arbeitgeber die Notbremse: Lori soll zuhause bleiben. Ist das erlaubt?
Die Rechtslage erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Verbot im Arbeitsvertrag – aber jahrelang geduldet?
Die Mitarbeiterin arbeitet seit 2013 in einer Spielhalle im Schichtdienst. 2019 holte sie Lori aus einer Tötungsstation in Spanien. In der Corona-Zeit, aber auch durch private Umstände, nahm sie die Hündin immer häufiger mit zur Arbeit – und niemand hatte etwas dagegen. Bis März 2025. Dann kam die Ansage: Hund bleibt draußen!
Gericht: Duldung ≠ Erlaubnis
Klartext vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Im Arbeitsvertrag steht, dass Tiere am Arbeitsplatz nicht erlaubt sind. Punkt. Auch wenn jahrelang niemand etwas gesagt hat – das reicht nicht. Duldung ist eben keine rechtsverbindliche Erlaubnis. Selbst der Vorsitzende Richter, offenbar selbst Hundebesitzer, erklärte: „Für uns ist es heute schwierig, der Klägerin zu helfen.“
Keine betriebliche Übung – kein Anspruch
Weil nur ein einziger Hund betroffen war, scheidet auch eine „betriebliche Übung“ aus. Dafür müssten mehrere Mitarbeitende ihre Tiere regelmäßig mitbringen. Auch sonst gibt es keinen rechtlichen Hebel – weder Vertrag noch Gesetz helfen weiter.
Traurige Realität: Lori muss (meist) zuhause bleiben
Emotional wurde es dennoch: Die Mitarbeiterin erklärte, wie sehr sie und Lori aufeinander angewiesen seien. Gemeinsame Urlaube, keine Restaurantbesuche ohne Hund, enge Bindung. Und trotzdem: Die Kammer sah Möglichkeiten – auch bei Mindestlohn – eine Hundebetreuung zu organisieren.
Der Kompromiss: Lori darf nur noch bis Ende Mai mit
Im Vergleich einigten sich die Parteien: Lori darf noch bis zum 31. Mai 2025 mit zur Arbeit. Danach nur noch, wenn die Geschäftsleitung ausdrücklich zustimmt. Damit sind alle Verfahren erledigt – zumindest fürs Erste.
Arbeitsrechtlich klar: Tiere nur mit Erlaubnis!
Grundsätzlich gilt: Ob ein Haustier mit ins Büro darf, entscheidet allein der Arbeitgeber. Grundlage ist das Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Arbeitgeber können – müssen aber nicht – Tiere im Betrieb zulassen. Sicherheit, Hygiene und Rücksicht auf Kolleg: innen spielen eine zentrale Rolle.
Ein Blick zurück: Auch andere Hunde mussten gehen
Bereits in einem anderen Fall untersagte das LAG Düsseldorf das Mitbringen einer dreibeinigen Hündin. Kolleg:innen fühlten sich unwohl, teilweise sogar bedroht. Auch da: Schluss mit dem Bürohund – trotz jahrelanger Duldung.
Fazit: Keine Rechte für Fellnasen ohne klare Absprache!
So hart es für viele klingt: Wer sein Haustier regelmäßig mit zur Arbeit bringen will, braucht eine ausdrückliche Genehmigung. Was lange gut geht, kann trotzdem rechtlich unzulässig sein. Arbeitgeber dürfen entscheiden – und dürfen ihre Meinung auch ändern.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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