(Stuttgart) Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine rechtswirksame Zustellung des Antrages auf Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils (Kanada) per WhatsApp erfolgen könne.
Das, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Helene – Monika Filiz, Vizepräsidentin der DANSEFDeutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf den Beschluss des Gerichts v. 22.11.2021, Az. 28 VA 1/21, hat das OLG Frankfurt am Main im Ergebnis verneint. Eine rechtswirksame Zustellung ausländischer Schriftstücke könne nicht per WhatsApp erfolgen.
Das OLG musste sich mit der Scheidung eines kanadischen Mannes und einer deutschen Frau auseinandersetzen. Die Beteiligten hatten in Kanada geheiratet und sich bis zuletzt auch gemeinsam dort aufgehalten – bis die Frau nach der Trennung nach Deutschland zurückkehrte. Der Mann hat in der Folge vor einem kanadischen Gericht die Ehescheidung beantragt. Die Zustellung des Scheidungsantrags an die Frau ist laut Pressemitteilung mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts über den Nachrichtendienst WhatsApp erfolgt. Die Frau hat darauf zwar geantwortet, aber sich nicht zur Sache eingelassen. In der Folge wurde die Scheidung durch das kanadische Gericht ausgesprochen.
Das OLG wies nun jedoch den Antrag des Mannes auf Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils zurück. Auslandszustellungen könnten in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen und daher sei der Scheidungsantrag nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Etwaigen erweiternden Regelungen im Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland habe Deutschland widersprochen. Weil das Schriftstück daher nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, sei es auch unerheblich, dass die Frau als Antragsgegnerin tatsächlich Kenntnis von dem Scheidungsantrag erlangt habe und sie ihre Rechte eigentlich hätte wahrnehmen können
Die nach kanadischem Recht mögliche Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke als pdf-Anhang einer WhatsApp-Nachricht erfüllt nicht die Wirksamkeitsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 des im Verhältnis zwischen Deutschland und Kanada anwendbaren Haager Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland (HZÜ). Damit scheitert eine Anerkennung eines auf die fehlerhafte Zustellung ergangenen kanadischen Scheidungsurteils an dem Anerkennungshindernis des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
Für die Bejahung der Anerkennungsfähigkeit des kanadischen Scheidungsurteils reicht es auch nicht aus, dass der Antragsgegnerin infolge der noch rechtzeitig erfolgten Mitteilung der Antragsschrift eine Rechtswahrnehmung in Kanada möglich gewesen wäre, der Zustellungsfehler dafür also ohne Bedeutung war. Denn die Anerkennung erfordert zwingend nicht nur eine rechtzeitige, sondern auch eine ordnungsgemäße Zustellung (vgl. BGH FamRZ 2019, 996; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1518; OLG Bremen FamRZ 2013, 808).
Schließlich kann der Antragsgegnerin die Berufung auf das Anerkennungshindernis des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG auch nicht deshalb verwehrt werden, weil sie einen nach der kanadischen Verfahrensordnung möglicherweise zulässigen Rechtsbehelf gegen das Scheidungsurteil nicht eingelegt oder weil sie inzwischen selbst in Deutschland ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat (vgl. BGH FamRZ 2019, 996).
Filiz empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.deverwies.
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