(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat soeben einer Arbeitnehmerin eine Abfindung von knapp 70.000 Euro zugesprochen, weil dieser die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen eines vorgesetzten Geschäftsführers unzumutbar sei. 

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, der die Abfindung für die Arbeitnehmerin vor dem Landesarbeitsgericht Köln erstritten hatte.

Die Höhe der Abfindungszahlung begründete das Landesarbeitsgericht Köln anhand der besonderen Umstände des Falles mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe, da dieser der Arbeitnehmerin aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses mit ihm arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht hatte.

Die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung, so Fachanwalt Görzel, befindet sich in § 9 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dort heißt es u. a.:

Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig, betont Görzel, da ein Rechtmittel gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht gegeben ist. (LAG Köln, Urteil vom 09.07.2025 – 4 SLa 97/25).

Görzel empfahl, dies zu beachten und in ähnlich gelagerten Fällen unbedingt rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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