(Stuttgart) Wer sich freiwillig tätowieren lässt und deshalb danach wegen einer Infektion arbeitsunfähig wird, hat die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber berechtigt die Entgeltfortzahlung zu verweigern.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts LAG Schleswig-Holstein vom 22.05.2025, Az. 5 Sa 284 a/24.

Eine Pflegehilfskraft ließ sich ein Tattoo auf den Unterarm stechen, welches sich kurz darauf entzündete. Die Frau wurde deshalb daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Der Arbeitgeber verweigerte ihr für diesen Zeitraum die Lohnfortzahlung, weil die Frau durch das Tätowieren freiwillig in eine Körperverletzung eingewilligt habe und die Krankschreibung dadurch selbst verschuldet habe. Das Risiko einer anschließenden Infektion habe sie deshalb allein zu tragen. Es läge hier kein „normales Krankheitsrisiko“ vor.

Dies, so Fachanwalt für Arbeitsrecht Klarmann, sah das Landesarbeitsgericht genauso.

Die Frau habe ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entfalle der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse darstelle – zB, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte.

Die Frau habe damit rechnen müssen, dass sich das Tattoo entzündet, weil dies in bis zu 5% der Fälle danach auftritt, so das Gericht. Diese Wahrscheinlichkeit sei nicht vernachlässigbar und stelle auch keine außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikation dar.

Wer ein solches Risiko bewusst eingehe, begehe mit seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse, so das LAG.

Klarmann empfahl, dies zu beachten sowie in Zweifelsfällen, um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.      

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